Kurzdefinition
Ein Sicherungsschein ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument im Pauschalreiserecht.
Er bestätigt, dass die Kundengelder bei einer Pauschalreise gegen Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind. Ohne Sicherungsschein darf eine Anzahlung oder Restzahlung für eine Pauschalreise grundsätzlich nicht verlangt werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch – insbesondere in § 651r BGB.
Bedeutung des Sicherungsscheins
Der Sicherungsschein dient dem Schutz von Reisenden. Er stellt sicher, dass bereits gezahlte Beträge erstattet werden, falls der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird oder Insolvenz anmeldet.
Geschützt sind in der Regel:
- geleistete Anzahlungen
- bereits gezahlte Restbeträge
- notwendige Rückbeförderungskosten im Insolvenzfall
Die Absicherung erfolgt über einen sogenannten Kundengeldabsicherer. Seit der Reform des Pauschalreiserechts im Jahr 2021 erfolgt diese Absicherung in Deutschland regelmäßig über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) oder über eine gesetzlich anerkannte Versicherungslösung.
Der Sicherungsschein ist damit kein optionales Dokument, sondern Teil des gesetzlich geregelten Verbraucherschutzes im Pauschalreiserecht.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Sicherungsscheins ergibt sich aus § 651r BGB. Danach darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden erst entgegennehmen, wenn eine wirksame Insolvenzabsicherung besteht und dem Kunden ein entsprechender Nachweis übergeben wurde.
Wesentliche Punkte der gesetzlichen Regelung:
- Die Insolvenzabsicherung ist zwingend.
- Der Veranstalter muss einen Nachweis in Textform bereitstellen.
- Ohne wirksame Insolvenzabsicherung darf der Veranstalter keine Zahlungen entgegennehmen.
Die gesetzliche Regelung gilt ausschließlich für Pauschalreisen. Für einzelne Reiseleistungen – etwa reine Flug- oder Hotelbuchungen – besteht keine vergleichbare Pflicht.
Eine grundlegende Einordnung, was rechtlich als Pauschalreise gilt, findet sich im Beitrag
/was-ist-eine-pauschalreise
Wann wird ein Sicherungsschein ausgestellt?
Der Sicherungsschein wird bei Buchung einer Pauschalreise ausgestellt. In der Praxis erfolgt dies:
- zusammen mit der Buchungsbestätigung
- oder unmittelbar danach in Textform per E-Mail
Er muss dem Reisenden vor oder spätestens mit der ersten Zahlungsanforderung vorliegen. Fehlt der Sicherungsschein, darf keine Anzahlung verlangt werden.
Bei klassischen Reisebürobuchungen erhält der Kunde den Sicherungsschein vom Reiseveranstalter. Vermittler treten nicht selbst als Absicherer auf, sofern sie nicht Veranstalter sind. Eine grundlegende Einordnung, was rechtlich als Pauschalreise gilt, ist im Beitrag „Was ist eine Pauschalreise“ erläutert.
Typische Fragen zum Sicherungsschein
Gilt der Sicherungsschein auch für Individualreisen?
Nein. Der Sicherungsschein ist an das Rechtskonstrukt der Pauschalreise gebunden. Bei individuell zusammengestellten Einzelbausteinen ohne Veranstalterrolle greift diese gesetzliche Pflicht nicht.
Deckt der Sicherungsschein alle Reiseprobleme ab?
Nein. Er schützt ausschließlich vor finanziellen Schäden durch Insolvenz des Veranstalters.
Er ersetzt keine Reiseversicherung und begründet keine Ansprüche bei Mängeln oder Leistungsstörungen während der Reise.
Ist der Sicherungsschein ein Qualitätsnachweis?
Nein. Er sagt nichts über die Qualität der Reise oder des Anbieters aus.
Er dokumentiert lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzabsicherung.
Muss der Sicherungsschein unterschrieben werden?
Nein. Es handelt sich um einen Nachweis des Veranstalters, nicht um einen Vertrag, der vom Reisenden gegengezeichnet werden muss.
Was passiert im Insolvenzfall konkret?
Im Insolvenzfall können Reisende ihre Ansprüche beim benannten Absicherer anmelden. Dieser übernimmt die Erstattung gezahlter Beträge oder organisiert – falls erforderlich – die Rückreise. Details hängen vom jeweiligen Sicherungssystem ab.
Kurzfazit
Der Sicherungsschein ist ein gesetzlicher Insolvenzschutz für Pauschalreisen.
Er bestätigt, dass Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert sind.
Ohne Sicherungsschein dürfen keine Vorauszahlungen verlangt werden.
Er ist kein Qualitätsmerkmal, sondern ein verbraucherschutzrechtlicher Nachweis.